Weitere Lockerungen für den Sport

2021 05 25 Lockerungen3Auch im Saalekreis greifen seit dem 25.05.2021 die Regelungen der 13. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt. Die Auswirkungen für den Sport und das Sportreiben haben wir noch einmal zusammengefasst.

Training und Wettkämpfe im Freien bis 25 Personen möglich
„Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden). Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test“, so lautet die offiziellen Pressemitteilung des Landes. Das heißt im Klartext für Sportvereine: Nicht nur das Training, sondern auch Wettkämpfe im Freien mit maximal 25 Personen (einschließlich Trainer*in) sind möglich. Im Unterschied zum Training benötigen beim Wettkampf aber nicht nur die Trainer*in und die Verantwortlichen, sondern alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest. Hier sind auch sogenannte Selbsttest möglich. Diese sind unter Aufsicht eines durch den Vereinsvorstand benannten Verantwortlichen (Hygienebeauftragte) durchzuführen und zu bestätigen.

Kontaktfreier Sport Indoor mit max. 10 Personen
Laut Pressemitteilung des Landes ist auch „im Innenbereich der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene m², höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist.“ Demnach ist auch in Sporthallen und anderen Indoor-Sporträumen das kontaktfreie Gruppentraining bis max. 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich, wenn je Person 20 m² Hallenfläche zur Verfügung stehen. Als kontaktfreier Sport gelten auch kontaktfreie Trainingsformen von klassischen Kontaktsportarten. Alle Teilnehmenden müssen einen negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen.

Reha-Sport Oudoor mit max. 25 und Indoor mit max. 10 Personen
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich Trainer*in) und in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich. Bei Reha-Sport Indoor sind für alle Teilnehmenden negative Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) erforderlich.

Schwimmtraining für Vereine wird wieder möglich
Bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 sind auch Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder in Sachsen-Anhalt wieder offen. Somit wird reguläres Schwimmtraining für Vereine wieder möglich. Für Innenbereiche gilt allerdings eine Zugangsbeschränkung auf eine Person je 20 Quadratmeter. Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.

Wichtig: Für alles bisher genannten Formen des organisierten Sportbetriebs gilt auch weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert!

Bei Inzidenzwerten unter 50 sind auch Zuschauer möglich
Sinkt die Inzidenz im Landkreis unter 50, sind im Trainingsbetrieb des organisierten Sports auch Zuschauer zugelassen und zwar maximal 100 im Außen- und maximal 50 im Innenbereich. Auch hier sind ein gültiger Schnelltest und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung zwingend erforderlich.

Vollständig Geimpfte und Genesene von Testpflicht ausgenommen
Die erforderlichen Anwesenheitsnachweise und Nachweise der Selbst- bzw. Schnelltests bleiben generell bestehen. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen genauso wie nachweislich Genesene ausgenommen. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Folgende Verordnungen und Informationen zu beachten:
13. SARS-CoV-2-EindV gültig ab 25.05.2021
8. Rechtsverordnung des Landkreises Saalekreis gültig ab 25.05.2021
Regelungen für Sporthallen in Trägerschaft des Saalekreises ab dem 01.06.2021

 

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