Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung müssen wir unseren Hauptausschuss absagen.
Hierzu die Stellungnahme des Landkreises vom 21.04.2021: „Gemäß § 2 Absatz 2 der 11. SARS-CoV-2-EindV sind Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien untersagt.
Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 7 der 11. SARS-CoV-2-EindV liegen nicht vor.
Begründung:
Zu § 2 Absatz 2 der 11. SARS-CoV-2-EindV:
Es gilt ein Verbot für Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien………. Die genannten Veranstaltungen sind weder systemrelevant noch unaufschiebbar ...
Mit dem Verbot soll insbesondere der Kontakt von Menschen unterschiedlicher Einrichtungen deutlich reduziert werden. Der Infektionsschutz in den Einrichtungen selbst erfolgt über den Arbeitsschutz und wird in der Verordnung nicht geregelt. Aus diesem Grund gebietet sich im Rahmen der erforderlichen Kontaktbegrenzung auf diese Veranstaltungen zu verzichten.
Die Durchführung der angefragten Mitgliederversammlung ist somit nicht erlaubt.“
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat das Präsidium gemäß Artikel 2, § 5 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Vereine und Stiftungen beschlossen, den Hauptausschuss 2021 im schriftlichen Umlaufverfahren abzuhalten. Dieses Verfahren wird durch das Präsidium über die KSB-Geschäftsstelle zeitnah in die Wege geleitet.