Sportanlagen erst nach Genehmigung durch den Träger nutzbar

2020 05 05 Sportanlagen1Mit der fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts am 2. Mai 2020 den Weg für eine schrittweise Wiederaufnahme des Sporttreibens in Sachsen-Anhalt frei gemacht. Paragraf 8 der Verordnung zu "Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätzen" legt die Voraussetzungen fest, zu denen ein Sporttreiben unter Auflagen wieder möglich ist.
In Gesprächen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Landesverwaltungsamt und den Kommunen Halle und Magdeburg konnten der LSB und der OSP Sachsen-Anhalt am 4. Mai folgende hilfreiche Konkretisierung der Landesverordnung in Bezug auf den Sport auf Sportanlagen im Freien erzielen, über die wir im Folgenden informieren möchten.
Das Wichtigste vorweg: Eine Nutzung von Sportanlagen im Freien ist individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen gemäß der 5. Landesverordnung erst nach vorheriger Genehmigung durch den jeweiligen Träger der Sportanlage möglich! Sportvereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten hierzu Kontakt mit ihrer jeweiligen Kommune aufnehmen, um die Bedingungen und das Antragsverfahren abzustimmen. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen ein Nutzungskonzept beinhalten.
Das Konzept zur Nutzung einer Sportanlage besteht aus einen Plan zur Einhaltung der Hygienevorschriften, einen Belegungsplan bei Mehrfachnutzung der Sportanlage (Wer trainiert wann, wie lange?) und ein Organisationsplan mit Benennung der Trainingsstätte, der geplanten Trainingszeit, der Anzahl der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler sowie einen verantwortlichen Trainer oder Übungsleiter.
Maßgeblich sind dabei in jedem Fall die zehn Leitplanken des DOSB zur schrittweisen Wiederaufnahme des Sportreibens und die Erfüllung der geforderten zehn Voraussetzungen des Paragrafen 8 der Landesverordnung. Eine Nutzungsfreigabe wird dann durch die jeweilige Kommune direkt an den Sportverein erteilt. Sie wird im Regelfall bis zum Ende der Laufzeit der 5. Landesverordnung, also bis zum 27. Mai 2020, erteilt.
Für die Einhaltung der Vorgaben und deren Kontrolle ist der beantragende Sportverein verantwortlich. Dazu sind auf dem Freiluft-Sportgelände entsprechende Verhaltens- und Hygieneregeln auszuhängen.
Auch Vereine, die Sportanlagen anderer Träger nutzen wollen, müssen sich beim Träger der Sportanlage eine entsprechende Nutzungsgenehmigung einholen. Sportvereine, die vereinseigen Sportanlagen nutzen sind ebenfalls in der Pflicht, oben genannte Vorgaben zu erfüllen (Nutzungskonzeption mit Hygieneplan, Belegungsplan und Organisationsplan) und diese gegebenenfalls bei Kontrollen durch das Ordnungs- oder das Gesundheitsamt vorzulegen.
Alle wichtigen Informationen zur schrittweisen Wiederaufnahme des Sporttreibens in Sachsen-Anhalt finden Sie HIER!
(Quellen: Text - LandesSportBund Sachsen-Anhalt, Bild - DOSB)

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