Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 30.10.2020 mit einer weiteren Änderungsverordnung zur 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung den Beschluss von Bund und Ländern umgesetzt.
Für den Sport sind die Festlegung unter § 8a von besonderer Bedeutung. In Absatz (1) heißt es: „Abweichend von § 8 wird im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.“ Die Änderungsverordnung ist HIER nachzulesen.
Darüber hinaus wurden einige Ausnahmen definiert. Hierzu hat das Ministerium für Inneres und Sport am 03.11.2020 eine Präzisierung veröffentlicht. Darin wird klargestellt, dass der Trainings- und Wettkampfbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt ist, wenn es sich um Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand handelt. Damit ist die Ausübung von Individualsportarten möglich, wie z.B. Tennis, Turnen, Schwimmen, Leichtathletik oder Reiten. Die gesamte LSB-Meldung ist HIER hinterlegt.
Wir bitten um Beachtung und wünschen allen Sportlerinnen und Sportlern unserer Region Gesundheit und persönliches Wohlergehen in dieser anspruchsvollen Situation.